Bundesgericht - "Pille danach" gibt es weiter nur in Apotheke nach Gespräch


LAUSANNE - Die "Pille danach" darf auch künftig nur in Apotheken nach einem Fachgespräch mit der Apothekerin oder dem Apotheker abgegeben werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerden der Zulassungsinhaberin abgewiesen.

Diese hatte die Zuteilung ihrer beiden Präparate in eine Arzneimittelkategorie gefordert, die eine Abgabe nach einem Fachgespräch in Drogerien erlaubt hätte. Über die abgewiesenen Beschwerden informierte das Bundesgericht am Mittwoch.


Fachwissen zwingend

Es kam zum Schluss, dass das Fachgespräch mit einer Medizinalperson zum Schutz der Anwenderin weiterhin notwendig sei. Dieses Gespräch diene einerseits der Abklärung, ob ein Präparat und falls ja, welches für die jeweilige Anwenderin geeignet sei. Bei Vorerkrankungen und der Einnahme von anderen Medikamenten sei dies nicht immer Fall.

Andererseits diene das Gespräch dazu, über unerwünschte Wirkungen und deren Umgang aufzuklären, damit die Präparate die Verhinderung einer Schwangerschaft erzielen. Die gleichzeitige Einnahme der Präparate oder eine reduzierte Wirkung anderer hormoneller Verhütungsmittel könne auch eine Schwangerschaft begünstigen, betont das Bundesgericht.

Apothekerinnen und Apotheker verfügten aufgrund des Pharmaziestudiums über das notwendige Arzneimittelfachwissen, das den Drogistinnen und Drogisten fehle, urteilte das Bundesgericht.

Andere Abgabekategorien

Die Zulassungsinhaberin hatte eine rezeptfreie Abgabe nach einem Beratungsgespräch in der Drogerie gefordert. Mit entsprechenden Beschwerden war sie zuvor bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert.

Hintergrund ist die Revision des Heilmittelgesetzes im Jahr 2019. Die Abgabekategorie C wurde aufgehoben. In dieser waren beide in der Schweiz als "Pille danach" zugelassenen Präparate seit 2002 beziehungsweise 2016 eingeteilt.

Gemäss dieser Einteilung waren die Präparate zwar nicht verschreibungspflichtig, durften aber nur in Apotheken nach vorgängigem Fachgespräch durch eine Apothekerin oder einen Apotheker abgegeben werden. Dies war gleichzeitig Voraussetzung für deren Zulassung auf dem Schweizer Markt.

Die Zulassungsbehörde Swissmedic teilte aufgrund der Revision des Heilmittelrechts die Präparate in die Kategorie B der verschreibungspflichtigen Arzneimittel ein, die weiterhin ohne Rezept nach einem Fachgespräch in der Apotheke abgegeben werden dürfen.

Die Zulassungsinhaberin hatte ihrerseits um eine Einteilung ihrer Pillen in die Kategorie D ersucht. Dies erlaubt eine rezeptfreie Abgabe nach einem Beratungsgespräch in der Drogerie. Das Bundesgericht bestätigte mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil indes den Entscheid von Swissmedic.

Urteile vom 15. Oktober 2024 (2C_69/2023, 2C_72/2023)

Quelle: SDA / Keystone - 13.11.2024, Copyrights Bilder: Adobe Stock/© 2024 Pixabay

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